Reisebedingungen
Die Reisebedingungen können sie auch hier als PDF Downloaden.
Liebe Freizeitteilnehmerin und lieber Freizeitteilnehmer,
wir sind verpflichtet, unsere Freizeiten und Reisen auf der Grundlage der gültigen Gesetze
anzubieten und durchzuführen. Für uns ist diese Verpflichtung kein Problem. Die Konsequenzen sind
jedoch die nachstehenden "Wichtigen Hinweise" und "Reisebedingungen", ohne die es deshalb leider
nicht geht, um Sie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen. Bitte lesen Sie
deshalb die nachfolgenden Reisebedingungen und Hinweise aufmerksam durch. Die nachfolgenden
Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen, nachfolgend "TN" für
Teilnehmer abgekürzt und dem/der Evangelischen Jugendwerk Bezirk Tuttlingen, Evangelische
Jugendarbeit im Distrikt Rottweil, Evangelischen Jugendwerk Schwenningen (EJGS), Evang.
Kirchgemeinde Trossingen/Jugendwerk und dem Evangelischen Jugendwerk Tuttlingen nachstehend
"RV" abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Reisevertrages. Sie
ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der
Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie
diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des TN
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots des RV und der Buchung des TN sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem TN bei der Buchung
vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues
Angebot des RV vor, an das der RV für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf
der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der RV bezüglich des neuen Angebots auf
die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der TN
innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder
Anzahlung erklärt.
c) Die vom RV gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der
Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die
Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7
EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den
Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
d) Der TN haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung
vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular des RV
erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars
als Anhang). Mit der Buchung bietet der TN dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages
verbindlich an. An die Buchung ist der TN 14 Tage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch den RV
zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der RV dem TN eine den gesetzlichen
Vorgaben entsprechenden Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der TN nicht Anspruch
auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der
Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von
Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den
Vertragsabschluss:
a) Dem TN wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung des RV
erläutert.
b) Dem TN steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten
Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert
wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext des RV im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der TN darüber
und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen" bietet der TN gegenüber
dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der
TN 14 Tage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem TN wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet
keinen Anspruch des TN auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend
seiner Buchungsangaben. Der RV ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des TN
anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung des RV beim TN zu Stande.
1.4. Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2
Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz
(Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten
(SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht
besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das
Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch,
wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss
beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall
besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. Der RV und der Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der
Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag
besteht und dem TN der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers
in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird
gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises
(maximal 50 Euro pro TN) zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig,
sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5 genannten
Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 7 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte
Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der TN die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten
Zahlungsfälligkeiten, obwohl der RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen
bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches
oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des TN besteht und hat der Kunde den
Zahlungsverzug zu vertreten, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung nach Ablauf
der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu
belasten.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RV nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem RV vor Reisebeginn gestattet, soweit die
Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Der RV ist verpflichtet, den TN über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder
Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der
Abweichung von besonderen Vorgaben des TN, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind,
ist der TN berechtigt, innerhalb einer vom RV gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten
angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom
Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der TN nicht innerhalb der vom RV gesetzten Frist
ausdrücklich gegenüber dem RV den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als
angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Hatte der RV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell
angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist
dem TN der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Rücktritt durch den TN vor Reisebeginn/Stornokosten
4.1. Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist
gegenüber dem RV unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die
Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt
werden. Dem TN wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
4.2. Tritt der TN vor Reisebeginn zurück oder tritt der TN die Reise nicht an, so verliert der RV den
Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV eine angemessene Entschädigung verlangen,
soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen;
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des RV unterliegen,
und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen
getroffen worden wären.
4.3. Der RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums
zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten
Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der
Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
Eigenanreise
Bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% (max. 21 Euro)
vom 44.-35. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80%
Bus- und Bahnreisen
Bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 %
vom 94.-45. Tag vor Reiseantritt 6 %
vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 %
vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 %
jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis.
4.4. Dem TN bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass dem RV überhaupt
kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die vom RV geforderte
Entschädigungspauschale.
4.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 4.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit der
RV nachweist, dass dem RV wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte
Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 4.3. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen,
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.
4.6. Ist der RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h
Abs. 5 BGB unberührt.
4.7. Das gesetzliche Recht des TN, gemäß § 651e BGB vom RV durch Mitteilung auf einem
dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus
dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche
Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem RV 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung
der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
5. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
5.1 Der RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender
Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung vom
RV beim TN, muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung
anzugeben.
c) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn
feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt vom RV später als 21 Tagen vor Reisebeginn ist unzulässig.
5.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der TN auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6 gilt entsprechend.
6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
6.1. Der RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN
ungeachtet einer Abmahnung vom RV nachhaltig stört oder wenn der TN sich in solchem Maß
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht,
soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten vom
RV beruht.
6.2. Kündigt der RV, so behält der RV den Anspruch auf den Reisepreis; Der RV muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der RV aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich
der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7. Obliegenheiten des TN
7.1. Reiseunterlagen
Der TN hat den RV oder seinen Reisevermittler, über den der TN die Pauschalreise gebucht hat, zu
informieren, wenn der TN die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht
innerhalb der vom RV mitgeteilten Frist erhält.
7.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der TN Abhilfe verlangen.
b) Soweit der RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen
konnte, kann der TN weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch
Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der TN ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter vom RV vor Ort zur
Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter vom RV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet,
sind etwaige Reisemängel an den RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle vom RV zur Kenntnis zu
bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des RV bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der
Reisebestätigung unterrichtet. Der TN kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler,
über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter vom RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch
nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
7.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der TN den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB
bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der TN dem RV zuvor eine
angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom RV
verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
8. Beschränkung der Haftung
8.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem
Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung
unberührt.
8.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und
Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden,
dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des RV sind und getrennt
ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Der RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist.
9. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der TN gegenüber dem RV geltend zu
machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise
über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1. Der RV wird den TN über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche
Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von
gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor
Reiseantritt unterrichten.
10.2. Der TN ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die
Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des TN. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht,
unzureichend oder falsch informiert hat.
10.3. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der TN den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei
denn, dass der RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem CoronaVirus)
11.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen
Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt
geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
11.2 Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -
beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten
und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den
Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
12. Datenschutz; Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Der RV erhebt und verarbeitet Kundendaten für die Erstellung von Reiseangeboten und zur
Buchung und Durchführung von Pauschalreisen und Reiseleistungen. Zum Zwecke der
Reisedurchführung werden Kundendaten an Dritte (Leistungspartner, Behörden, Fluggesellschaften)
in den von den Kunden besuchten Destinationen im notwendigen Umfang zur Reisedurchführung
weitergeleitet. Mehr Informationen zum Datenschutz und den Rechten der Kunden sind in unserer
Datenschutzerklärung auf unserer Webseite zu entnehmen, die wir gerne auf Wunsch auch
zusenden.
12.2. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der
RV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den RV verpflichtend
würde, informiert der RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der RV weist für alle
Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische OnlineStreitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
12.3 Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer
Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TN und dem
RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können den RV
ausschließlich an dessen Sitz verklagen.
12.4 Für Klagen von RV gegen TN, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV
vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic
Rechtsanwälte, München | Stuttgart 2017- 2021
Reiseveranstalter ist:
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist das Evangelisches Jugendwerk Bezirk Tuttlingen ,
rechtlich unselbständige Einrichtung und Teil der öffentlich-rechtlichen, kirchlichen Körperschaft des
Kirchenbezirk Tuttlingen . Das Evangelisches Jugendwerk Bezirk Tuttlingen wird vertreten durch den
Vorsitzenden Christoph Glaser und ist erreichbar über die untenstehende Korrespondenz-Adresse.
Ihre Korrespondenz richten Sie bitte an unsere Geschäftsstelle:
Evangelisches Jugendwerk Bezirk Tuttlingen
Angerstr. 44
78549 Spaichingen
Tel. (07424) 5227, Fax (07424) 601630
Stand dieser Fassung: Januar 2023
Weitere Reiseveranstalter:
Reiseveranstalter sind die Evang. Kirchengemeinden Schwenningen, Rottweil, Trossingen und
Tuttlingen handelnd durch deren Jugendwerke als rechtlich unselbstständige Einrichtungen der
Evangelischen Kirchengemeinden Schwenningen, Rottweil, Trossingen und Tuttlingen.
Die Evang. Jugendarbeit im Distrikt Rottweil, die Evang. Jugendwerke Schwenningen, Trossingen
und Tuttlingen/ Möhringen werden vertreten durch und sind erreichbar über die untenstehenden
Korrespondenzadressen. Ihre Korrespondenz richten Sie bitte an folgende Geschäftsstellen:
Die Jugendwerke der Evang. Kirchengemeinde Tuttlingen
Evang. Jugendwerk Tuttlingen (Stadt)
Gartenstr. 1
78532 Tuttlingen
1. Vorsitzender Marius Schöndienst
Tel.: 07461 927530
info@ejtut.de
Evang. Jugendwerk Möhringen
Schwarzwaldstr. 2
78532 TUT-Möhringen
1. Vorsitzender: Daniel Häßler
Tel.: 07462 6293
daniel.haessler@ejmonline.de
Evang. Jugendarbeit im Distrikt Rottweil
Steinhauserstr. 25
78628 Rottweil
Diakonin: Yvonne Skerhut
Tel.: 0741 12112
diakonat@ev-kirche-rottweil.de
Evang. Junge Gemeinde Schwenningen
Paulinenstraße 45
78054 VS-Schwenningen
Jugendreferentin Caroline Oerder
Tel.: 07720 997201
caroline.oerder@elkw.de
Evang. Kirchengemeinde Trossingen
Jugendwerk
Kirchstraße 21
78647 Trossingen
Jugendreferent Kevin Klatt
Telefon 07425/9599707
E-Mail kevin.klatt@elkw.de